Stellungnahme zur Umsetzung des WTO-Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb

(Beschlüsse von Nairobi vom Dezember 2015)

Schweizer Schokolade geniesst weltweit einen ausgezeichneten Ruf und wird in über 150 Ländern verkauft. Entsprechend wettbewerbsfähig und exportorientiert ist unsere Schokoladeindustrie. Aufgrund des Agrargrenzschutzes besteht im Export aber ein erhebliches Rohstoffpreis-Handicap. Dieses Handicap wird heute mit Rückerstattungen („Ausfuhrbeiträge“) ausgeglichen. Deren ersatzlose Streichung hätte für in der Schweiz hergestellte Schokolade gegenüber der im Ausland hergestellten Schokolade einen spürbaren, agrarpolitisch bedingten Wettbewerbsnachteil zur Folge. Die Schweiz würde als traditioneller Herstellungsort für Schokolade geschwächt. Davon wären auch die übrigen Akteure der Wertschöpfungskette in der Schweiz betroffen.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Ausfuhrbeiträge in Umsetzung eines WTO-Beschlusses abgeschafft werden müssen. Die konsequenteste Reaktion darauf wäre die Aufhebung des Agrargrenzschutzes. Damit hätten die Schweizer Unternehmen in der Rohstoffbeschaffung die gleich langen Spiesse wie die ausländischen Konkurrenten. Weil dies innert der von der WTO vorgegebenen Frist aber kaum umsetzbar ist, unterstützt CHOCOSUISSE die vom Bundesrat vorgeschlagene Umlagerung der finanziellen Mittel ins Agrarbudget bei gleichzeitiger Vereinfachung des aktiven Veredelungsverkehrs. Letzterer muss frei zugänglich und unangreifbar ausgestaltet werden, im Äquivalenzverfahren und ohne Auflagen und ohne Konsultationserfordernis.

Die suboptimalen, aber mangels realpolitischer Alternativen zu unterstützenden Begleitmassnahmen zur Abschaffung der Ausfuhrbeiträge sind einem Controlling-Prozess zu unterziehen. Gleichzeitig sind alle zusätzlichen Entlastungsmöglichkeiten für die exportierende Schweizer Nahrungsmittel-Industrie umzusetzen. Letztlich ist weiterhin die Marktöffnung für Agrargrundstoffe anzustreben.

1. Grundsätzliche Beurteilung

1.1 Grosse wirtschaftliche Bedeutung der Ausfuhrbeiträge

1.1.1 Bedeutung der exportorientierten Schweizer Schokoladeindustrie

Die Unternehmen der Schweizer Schokoladeindustrie sind einer der wichtigsten Teile der exportierenden Schweizer Nahrungsmittel-Industrie. Die ausgeprägte Exportorientiertheit unserer Branche zeigt sich darin, dass im Jahr 2015 knapp 120,000 Tonnen Schokolade in über 150 Länder exportiert wurden. Damit wird im Ausland rund doppelt so viel Schokolade verkauft wie im Inland. Als Inhaberin der eingetragenen Marke Schweiz für Schokolade schützt CHOCOSUISSE den guten Ruf der Schweizer Schokolade im In- und Aus- land. Derzeit verteidigen wir mit ausschliesslich privaten Mitteln in derzeit über hundert Fällen vor Markenregisterämtern und Gerichten auf der ganzen Welt den Schutz der Marke Schweiz für Schokolade.

Die Schokoladeindustrie hat auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine überragende Bedeutung für die Wettbewerbskraft der Schweizer Nahrungsmittel-Industrie. Die OECD erklärt dies mit der Verwendung importierter Rohstoffe. Demgegenüber setzt die grenzschutzbedingte Verteuerung einheimischer Agrarprodukte laut OECD der Wettbewerbsfähigkeit Grenzen (1).


1.1.2 Korrektur des agrarpolitisch bedingten Rohstoffpreis-Handicaps

Schweizer Schokolade zeichnet sich dadurch aus, dass sie seit Jahrzehnten vollständig (d.h. vom Kakao bis zur fertigen Schokolademasse) in der Schweiz produziert wird. Der Agrargrenzschutz in der Schweiz verursacht den Schweizer Schokoladeherstellern jedoch erhebliche Nachteile im Exportgeschäft. So müssen sie wegen des von der Politik aufrecht erhaltenen Agrargrenzschutzes für Milchpulver ein Vielfaches des Preises bezahlen, den die Konkurrenten im Ausland bezahlen. Dieses agrarpolitisch bedingte Kosten-Handicap hätte ohne Korrektiv im Exportgeschäft eine spürbare Schwächung von Schweizer Schokolade gegenüber der im Ausland hergestellten Schokolade zur Folge. Diese Benachteiligung wird durch die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") ausgeglichen.


1.1.3 Grosse Hebelwirkung der Ausfuhrbeiträge

Die im Jahr 2015 an sämtliche rückerstattungsberechtigen Unternehmen aus verschiedenen Branchen ausbezahlten Rückerstattungen in Höhe von insgesamt CHF 95.6 Mio. bildeten die Grundlage für den Ausgleich des agrarpolitisch bedingten Kostenhandicaps von Exporten im Gesamtwert von CHF 2.6 Mrd. Auch wenn die Ausfuhrbeiträge kein Instrument der Agrarpolitik sind, sondern diese im Sinne einer flankierenden Massnahme ergänzen, haben sie zugunsten der Landwirtschaft einen stützenden Effekt. Auf Stufe der Grundstoffe werden 11 % des in der Schweiz produzierten Weizenmehls in Form von ausfuhrbeitragsberechtigten Verarbeitungsprodukten exportiert. Bei der Milch liegt dieser Anteil bei 6 % resp. bei über 10 % der (nicht verkästen) Molkereimilch.


1.1.4 Exportfähigkeit ist eine Bedingung für einen rentablen Produktionsstandort Schweiz

Die Ausfuhrbeiträge sind je nach Produkt und Markt für die Exportfähigkeit zentral. In seinem erläuternden Bericht weist der Bundesrat zu Recht darauf hin, dass angesichts der Kleinheit des Heimmarkts Schweiz erst die Exporte vielen Unternehmen Skaleneffekte ermöglichen, die für eine wirtschaftliche Produktion am Standort Schweiz und für ein wettbewerbsfähiges Angebot im In- und Ausland nötig sind. Eine Schwächung des Exportgeschäfts gefährdet deshalb direkt Produktionsstandorte und Arbeitsplätze in der Schweiz. Die Betriebe der Mitgliedunternehmen von CHOCOSUISSE beschäftigen zusammen mit denjenigen von BISCOSUISSE in der Schweiz insgesamt über 7‘000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


1.1.5 Schwächung des Exportgeschäfts führt auch im Inland zu höheren Preisen

Ein Wegfallen der durch das Exportgeschäft ermöglichten Skaleneffekte hätte auch im Inland einen Anstieg der Konsumentenpreise zur Folge. Dadurch würde der bereits heute sehr hohe Importdruck zusätzlich verstärkt, und die Volumen an verarbeiteten Schweizer Milch- und Getreideprodukten würden weiter sinken.


1.2 Umsetzung des WTO-Beschlusses und Notwendigkeit von Begleitmassnahmen

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe aufgrund eines Beschlusses der 10. WTO-Ministerkonferenz vom Dezember 2015 bis Ende 2020 abgeschafft werden müssen.


1.2.1 Ersatzloser Wegfall der Ausfuhrbeiträge wäre volkswirtschaftlich schädlich

Wie der Bundesrat im erläuternden Bericht richtig festhält, würde der Wegfall der Ausfuhrbeiträge bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Verarbeitungsprodukte auf den Exportmärkten erheblich schwächen. Unmittelbar davon betroffen wäre die exportierende Nahrungsmittel-Industrie, wo der Abbau resp. die Verlagerung von Produktionskapazitäten ins Ausland die logische Konsequenz wären. Damit würde aber auch die Nachfrage nach Schweizer Getreide- und Milchgrundstoffen zurückgehen, womit auch in der Landwirtschaft sowie in der ersten Verarbeitungsstufe (Mühlen und Milchverarbeiter) Arbeitsplätze verloren gingen.


1.2.2 Konsequenteste Massnahme: Marktöffnung für Agrarbasisprodukte

Die konsequenteste Massnahme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der exportierenden Nahrungsmittel-Industrie und zur Verhinderung einer Verlagerung von Produktionskapazitäten und Arbeitsplätzen ins Ausland wäre die Marktöffnung für Agrarbasisprodukte. Damit würde eine Angleichung des Schweizer Preisniveaus der Rohstoffe an die umliegenden Märkte erreicht. Dafür wären laut Bundesrat jedoch tiefgreifende Analysen und politische Diskussionen nötig, wofür die Übergangsfrist der WTO als zu kurz betrachtet wird.


1.2.3 Grundsätzliche Unterstützung der vorgeschlagenen Massnahmen mit Kontroll-Mechanismen

Angesichts der politischen Nichtrealisierbarkeit einer Marktöffnung für Agrarbasisprodukte innert nützlicher Frist unterstützen wir die vom Bundesrat vorgeschlagenen Begleitmassnahmen, die Umlagerung der heute für die Ausfuhrbeiträge budgetierten Mittel ins Landwirtschaftsbudget, verbunden mit einer effektiven Vereinfachung des aktiven Veredelungsverkehrs, auch wenn dies keine Ideallösung ist.

Mangels WTO-verträglicher Ideallösung bei Beibehaltung der agrarpolitischen Gegebenheiten müssen aber unbedingt geeignete Kontrollmechanismen zum Monitoring der Zielerreichung installiert werden. Dies ist unseres Erachtens ein unverzichtbarer Bestandteil der Begleitmassnahmen.


1.2.4 Weitere kompensierende Massnahmen sind nötig

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Begleitmassnahmen haben gemäss erläuterndem Bericht „zum Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten“. Damit geht auch der Bundesrat davon aus, dass dieses Ziel mit den vorgeschlagenen Massnahmen alleine nicht vollständig erreicht werden kann.

Deshalb rufen wir den Bundesrat auf, alle weiteren Möglichkeiten zur Entlastung der in der Schweiz produzierenden und exportierenden Nahrungsmittelhersteller sowie zur Verbesserung von deren Rahmenbedingungen zu prüfen und umzusetzen. In diese Prüfung sind auch erst kürzlich geschaffene Erschwernisse für die Industrie wie die Rohstofforientierung der vom Parlament im Jahr 2013 – und damit vor dem WTO-Ministerentscheid von 2015 – verabschiedeten sog. „Swissness“-Regulierung einzubeziehen.

Insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der exportierenden zweiten Verarbeitungsstufe stehen im Rohstoffbeschaffungsmarkt häufig einem faktischen Oligopol mit komplexen Verbandsstrukturen auf der ersten Verarbeitungsstufe gegenüber. In diesem Bereich gibt es faktisch keine funktionierenden, freien Märkte. Oft gehören die Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe den Bauern, womit diese indirekt über den Exporterfolg der KMU in der zweiten Verarbeitungsstufe mitentscheiden. Umso mehr müssen sämtliche Massnahmen daran gemessen werden, inwieweit sie der exportierenden Nahrungsmittel-Industrie bestmöglichen Zugang zu Agrarrohstoffen zu international wettbewerbsfähigen Konditionen geben und dem Erhalt von Arbeitsplätzen in der Schweiz beitragen. Dies entspricht auch der Forderung des vom Ständerat angenommenen Postulats 15.3928.

Es ist allgemein bekannt, dass andere Länder substanzielle wirtschaftliche Standortförderung betreiben, die es bei uns so nicht gibt, die aber WTO-konform zu sein scheint. Beispiele dafür sind Investitionshilfen beim Bau neuer Produktionsstandorte oder die Verminderung der steuerlichen Belastung der produzierenden Unternehmen. Diese teils stark in den Wettbewerb eingreifenden Mechanismen schlagen sich letztlich in den Verarbeitungskosten der Endprodukte nieder und vergünstigen deren Produktion erheblich.

Nach Abschaffung der Ausfuhrbeiträge in Umsetzung des WTO-Beschlusses wird sich die Branche im Bereich des Exports von Schweizer Agrarrohstoffen in verarbeiteter Form künftig selber organisieren müssen. Dies wird sehr anspruchsvoll. Wir rufen deshalb den Bund auf, in den von den WTO-Beschlüssen betroffenen Bereichen im Rahmen seines verbleibenden Wirkungskreises alle Massnahmen am Ziel der Aufrechterhaltung der Exportfähigkeit marktfähiger Verarbeitungsprodukte auszurichten. Dabei sind auch Möglichkeiten zur Präzisierung der neuen Zulagen zu prüfen, die diesem Ziel förderlich und WTO-kompatibel sind. In anderen, auch nicht direkt von den erwähnten WTO-Beschlüssen betroffenen Bereichen erwarten wir zudem, dass der Bund prüft, sich in der Standortförderung vermehrt zu engagieren, um für unsere Exporteure möglichst gleich lange Spiesse wie die ausländische Konkurrenz zu schaffen.

2. Umlagerung der finanziellen Mittel

2.1 Höhe und Umlagerung der finanziellen Mittel

Die Vorlage und der erläuternde Bericht gehen davon aus, dass die „heutigen“ Schoggigesetz-Mittel ins Landwirtschaftsbudget umgelagert werden. Als Summe werden CHF 67.9 Mio. genannt. In den vergangenen Jahren hat das Parlament aber wiederholt einen Betrag von rund CHF 95 Mio. für das Schoggigesetz-Budget eingesetzt. Zudem hat das Parlament in der Wintersession 2016 beschlossen, dass auch im Finanzplan 2018 - 2020 der heutige Betrag von CHF 94.6 Mio. eingestellt werden soll. Soll eine haushaltneutrale Lösung umgesetzt werden, muss deshalb vom Betrag von CHF 94.6 Mio. ausgegangen werden.

Die Fixierung eines festen Betrags bildet die künftige Entwicklung der Preisdifferenzen Inland-Ausland nicht in jedem Fall ab, d.h. die Mittel können einmal zu umfangreich und ein anderes Mal zu gering sein. Der Bund wird mit Blick auf die Import-Zollansätze allerdings weiterhin Preisdifferenzen erheben und mit der EU abstimmen müssen. Diese Preiserhebungen sollten zugänglich sein – als Argumente in den Preisverhandlungen mit den vorgelagerten Stufen und als Grundlage für das Controlling der Massnahme innert nützlicher Frist.


2.2 Aufteilung der Mittel

Bei der vorgesehenen Aufteilung der vorhandenen Budgetmittel auf Milch- und Getreidegrundstoffe entfallen 83.3 % auf den Milchbereich, was unseres Erachtens korrekt ist. Mit umzulagernden Mitteln in Höhe von CHF 94.6 Mio. würden so CHF 78.8 Mio. für die Milchzulage und CHF 15.8 Mio. für Getreidegrundstoffe resultieren. Dies entspricht grob 4.5 Rp. pro kg Milch (bei 1.8 Mio. Tonnen nicht verkäster Milch gemäss dem erläuternden Bericht) resp. einer Brotgetreidezulage von ca. CHF 4.- pro 100 kg.


2.3 Gefahr der unzweckmässigen Verwendung der Mittel

Aus Sicht der exportierenden Nahrungsmittel-Industrie besteht das Risiko, dass die neuen Zulagen für Brotgetreide und Milch von der Milch- und Getreidebranche nicht für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Exporteure von Schweizer Verarbeitungsprodukten eingesetzt werden. Dieses Risiko erhöht sich – bezogen auf die Schweizer Nahrungsmittelbranche als Ganzes – mit der Rohstoffbezogenheit der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden neuen „Swissness“-Regeln des Markenschutzgesetzes. Entgegen den häufig zitierten „Swissness-Boni“ führt diese Gesetzesänderung nicht dazu, dass Schweizer Produkte im Ausland noch teurer verkauft werden könnten. Im Gegenteil: Die neue „Swissness“-Regulierung führt nicht nur zu Handelsbeschränkungen, sondern sie vergibt auch die Chance, das Mehrwert stiftende Attribut „Schweizer Qualität“ als Merkmal von Herstellungsverfahren der Schweizer Nahrungsmittel-Industrie auch in Zukunft in den Vordergrund zu stellen. Mit diesem Attribut konnte die Schweizer Industrie in der Vergangenheit zahlreiche Exportmärkte erschliessen und, je nach Markt und Produkt, höhere Preise erzielen.

Die Gefahr der nicht zweckdienlichen Verwendung der neuen Zulagen ist insbesondere für KMU von Relevanz, weil diese bei den Verhandlungen mit den Rohstofflieferanten über ergänzende, vertikale Massnahmen zur Überbrückung von Ausgleichslücken eine andere Ausgangslage haben als grössere Unternehmen. Zudem haben KMU auch weniger Möglichkeiten, im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs auf ausländische Rohstoffe auszuweichen und an Stelle der Verwendung des Schweizer Kreuzes auf eigene, international bekannte Marken zu setzen.


3. WTO-verträgliche Reduktion der Gefahr der unzweckmässigen Mittelverwendung

Im Getreidebereich besteht insbesondere das Risiko, dass die Gelder zur Deklassierung von Brotgetreide zu Futtergetreide statt zum Ausgleich des agrarpolitisch bedingten Kosten-Handicaps der Exporteure verwendet werden. Im Milchbereich besteht ebenfalls ein Risiko, dass die Gelder zur Unterstützung von nicht marktfähigen Produkten zweckentfremdet werden.

Das Risiko einer nicht zweckkonformen Verwendung der Mittel ist durch nachfolgende, WTO-verträgliche Massnahmen auf gesetzlicher und Verordnungsebene zu minimieren.


3.1 Im Milchbereich

3.1.1 Auf Gesetzesebene

Grundsätzlich hängt die WTO-Konformität der neuen Milchzulage davon ab, ob sie ohne Einschränkung bezüglich Verarbeitungs- und Absatzkanäle ausgerichtet wird. WTO-konform wäre es aber, eine Grenze zwischen marktfähiger Verarbeitung und Überschussverwertung zu ziehen. Dies könnte ggf. mit folgender Präzisierung in Art. 40 LwG erfolgen:


Ziel einer solchen Präzisierung wäre der Ausschluss der Unterstützung von Exporten von Regulierprodukten (wie z.B. Butter) zu Weltmarktpreisen. Die Umsetzung einer solchen Bestimmung ist zugebenermassen anspruchsvoll. Angesichts der Wichtigkeit des Themas bitten wir den Bundesrat jedoch, entsprechende Lösungsvorschläge durch die Bundesverwaltung ausarbeiten zu lassen.


3.1.2 Auf Verordnungsebene

Eine einschränkende Definition der Verkehrsmilch ist – mit dem gleichen Ziel wie der Vorschlag zu Art. 40 LwG – auch auf Verordnungsebene vorzunehmen.


3.2. Im Getreidebereich

Für Massnahmen zur Reduktion der Gefahr der Zweckentfremdung von finanziellen Mitteln im Getreidebereich verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme von BISCOSUISSE, die wir unterstützen.

4. Stärkung des Anspruchs auf wettbewerbsfähigen Zugang zu Grundstoffen

Auch bei Einführung der neuen produktgebundenen Zulage kann das Risiko einer WTO-Klage und von Beanstandungen seitens der EU nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Umso wichtiger ist ein wirksamer Anspruch auf wettbewerbsfähigen Zugang zu landwirtschaftlichen Grundstoffen mittels Vereinfachung des aktiven Veredelungsverkehrs und mittels zusätzlichen Massnahmen.


4.1. Vereinfachung des aktiven Veredelungsverkehrs

Als Hebel für die Durchführung einer zielkonformen Branchenlösung sowie zur Überwindung von Versorgungsengpässen kommt dem aktiven Veredelungsverkehr (AVV) eine grosse Bedeutung zu. Die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens ist folglich ein unverzichtbarer Teil der Nachfolgelösung.


4.1.1 Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes

Der Bundesrat stellt für die Vereinfachung des Veredelungsverkehrs nur eine Präzisierung in Art. 165 der Zollverordnung (ZV, SR 631.01) in Aussicht. Wegen der Wichtigkeit dieses Instruments beantragen wir, die Sache mit der Streichung von Art. 12 Abs. 3 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) im Gesetz klar zu stellen. Nach Streichung von Art. 12 Abs. 3 ZG gäbe es künftig keine landwirtschaftliche Ausnahme mehr beim AVV. Die landwirtschaftlichen Roh- und Grundstoffe wären, wie alle übrigen Produkte, damit nur noch den Bedingungen von Art. 12 Abs. 1 und 2 ZG unterstellt. Die Diskussion, ob „der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann“, wie es in Art. 12 Abs. 3 ZG heisst, und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit, wären hinfällig. Die Industrie hätte eine gesetzlich verankerte Sicherheit, jederzeit zum AVV greifen zu können. Bei der Streichung von Art. 12 Abs. 3 ZG ist – wie es auch bei einer Regelung auf der Verordnungsebene wäre – sicherzustellen, dass für den aktiven Veredlungsverkehr das Äquivalenzverfahren zum Tragen kommt, wonach die zur Veredlung ins Inland verbrachten Rohstoffe durch inländische Rohstoffe von gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt werden können. Für den Fall, dass Art. 12 Abs. 3 ZG nicht gänzlich gestrichen werden kann, beantragen wir zumindest eine präzisierende Regelung auf Gesetzesebene.


4.1.2 Eventualiter: Vertiefte Prüfung der Verordnungslösung

Für den Fall, dass der Bundesrat an einer Regelung nur auf Verordnungsstufe beharren sollte, bitten wir den Bundesrat, seinen Vorschlag zur Anpassung der Zollverordnung mit der Botschaft zur Revision des „Schoggi“- und des Landwirtschaftsgesetzes zu unterbreiten, und nicht nur eine zeitgleiche Inkraftsetzung in Aussicht zu stellen.

Der bundesrätliche Vorschlag einer Präzisierung im Art. 165 ZV bedarf sodann einer vertieften Prüfung. Der Vorschlag ist in der Vernehmlassungs-Unterlage nicht ausformuliert. Unverzichtbar ist die Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs im Äquivalenzverfahren.

Die Platzierung in Art. 165 ZV, wo nur Verfahrensfragen geregelt werden, ist fragwürdig. Dem könnte auch eine Unterstellung der bisher ausfuhrbeitragsberechtigten Grundstoffe unter Art. 43 Abs. 2 und Art. 170 ZV gegenüber gestellt werden, welche den AVV im Äquivalenzverfahren ohne weitere Auflage permanent gewähren würde. Wir bitten den Bundesrat, diese Alternative unter Würdigung der Vor- und Nachteile im Kontext der Erreichung des Ziels der Revision, der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der exportierenden Nahrungsmittel-Industrie, einer vertieften Prüfung zu unterziehen, darüber Bericht zu erstatten und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.


4.2. Stärkung des AVV und Reduktion der WTO-Risiken

Die Wirkung des aktiven Veredelungsverkehrs wird wegen der Rohstoff-Orientierung der vom Parlament zweieinhalb Jahre vor dem WTO-Beschluss verabschiedeten Revision der markenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung der Herkunftsbezeichnung Schweiz für Lebensmittel (sog. „Swissness“-Regulierung) tendenziell geschwächt. Die von renommierten Experten beschriebenen WTO-rechtlichen Risiken der Rohstoffbezogenheit der Swissness-Regulierung (2) werden dadurch akzentuiert. Deshalb bitten wir den Bundesrat um Prüfung, wie die diesbezüglichen WTO-rechtlichen Risiken reduziert werden können.

5. Erfassung und Herausgabe von Daten durch die Zollverwaltung

Der Zoll wird auch in Zukunft verarbeitete Grundstoffe im Export mengenmässig erfassen und die Rezepturen der Produkte bei sich verwalten müssen. Diese Informationen sollen in unternehmensbezogener Form einem entsprechenden Unternehmen auf dessen Verlangen hin herausgegeben werden.

  1. OECD Review of Agricultural Policies: Switzerland 2015
  2. https://dievolkswirtschaft.ch/...