EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Änderungen mit Auswirkungen auf Schweizer Schokoladenhersteller

Das Europäische Parlament hat im Dezember 2025 Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) beschlossen. Diese sehen insbesondere einen Aufschub des Anwendungsbeginns um ein Jahr sowie Vereinfachungen bei den Sorgfaltspflichten vor. Die Änderungen traten Ende Dezember 2025 in Kraft.

Grosse Marktteilnehmer müssen die EUDR neu ab dem 30. Dezember 2026 anwenden, kleine Marktteilnehmer ab dem 30. Juni 2027. Zudem sind neu nur noch die Erstinverkehrbringer verpflichtet, eine Sorgfaltspflichterklärung abzugeben. Für nachgelagerte Unternehmen («Downstream Operators») entfällt die Pflicht zur eigenen Sorgfaltspflicht, sofern ihre Produkte bereits durch eine gültige Erklärung eines vorgelagerten Unternehmens abgedeckt sind. Weitere Erleichterungen gelten für kleine und kleinste Primärerzeuger in «low risk»-Ländern. Darüber hinaus sind gedruckte Produkte vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Trotz dieser Vereinfachungen ergeben sich für Schweizer Schokoladenhersteller neue Herausforderungen, insbesondere bei Re-Importen von Kakaorohstoffen aus der EU. Da Referenznummern der Sorgfaltspflichterklärung künftig nur noch an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer weitergegeben werden, besteht die Gefahr, dass Schweizer Unternehmen diese Informationen nicht mehr erhalten. Dies könnte den Export oder Re-Import in die EU erheblich erschweren.

CHOCOSUISSE verfolgt die weiteren Entwicklungen aufmerksam. Entscheidend wird die Publikation des überarbeiteten Guidance-Dokuments und der aktualisierten FAQ sein, welche im Verlauf des Frühjahrs 2026 erwartet werden.