Verschiebung der EUDR: Handelshemmnisse müssen jetzt beseitigt werden

Kurz vor Ende Jahr wurde der Geltungsbeginn der europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) von den EU-Institutionen um 12 Monate verschoben. Neu müssen die Verpflichtungen der EUDR ab dem 30. Dezember 2025 eingehalten werden. Dies entspricht der Forderung aus den betroffenen Industrien. CHOCOSUISSE begrüsst dementsprechend diesen Entscheid und ist froh, dass schliesslich auch die EU-Institutionen eingesehen haben, dass eine Umsetzung per Ende 2024 nicht möglich gewesen wäre. Einerseits können die Produzenten in den Anbauregionen die Nachweise zur Entwaldungsfreiheit zu weiten Teilen noch nicht bereitstellen. Andererseits ist aber auch die EU-Kommission noch nicht bereit. So ist weder das für die Umsetzung notwendige digitale Informationssystem funktionsfähig, noch sind die in Aussicht gestellten Grundlagen wie z.B. das Länder-Benchmarking ausreichend verfügbar.

Die gewonnene Zeit muss seitens Bundesrats und Schweizer Behörden nun dringend dazu genutzt werden, die aus der EUDR resultierenden Handelshemmnisse für Schweizer Schokoladehersteller zu beseitigen. Dabei geht es insbesondere um folgende Bedingungen:

  • Einheitliche Übergangsbestimmungen für alle
    Bei der Umsetzung der EUDR gelten in der EU Übergangsbestimmungen. So bestehen für Rohstoffe (wie z.B. Kakao), die vor Geltungsbeginn erstmals auf dem EU-Markt platziert wurden, beim Inverkehrbringen nach dem Geltungsbeginn (z.B. in Form von Schokolade) noch keine Verpflichtungen. Dementsprechend muss für eine Schokolade, die 2026 in der EU verkauft wird, aber mit Kakao aus dem Jahr 2025 hergestellt wurde, keine Sorgfaltsprüfung erfolgen.

    In Drittstaaten wie der Schweiz gelten diese Übergangsbestimmungen nicht. Die Schweizer Schokoladenproduzenten kaufen aber bereits in diesem Jahr Kakao ein, um Schokolade zu produzieren, die im Jahr 2026 in der EU verkauft wird. Diese Schokolade wird gemäss heutiger Regelung ab dem 30. Dezember 2025 in der EU nicht verkauft werden können, wenn keine Nachweise zur Entwaldungsfreiheit vorliegen. Diese Ungleichbehandlung stellt ein nicht-tarifäres Handelshemmnis dar, welches es zu beseitigen gilt.
  • Keine erneute Nachweispflicht bei Re-Importen
    Für Rohstoffe wie Kakao oder Kakaomasse, welche in die EU importiert, danach in der Schweiz verarbeitet und als Halb- oder Fertigfabrikat wieder in die EU exportiert werden, bestehen die Nachweispflichten bei jeder erneuten Einfuhr in die EU, obwohl dieser administrative Aufwand bereits bei der ersten Einfuhr in die EU durchgeführt wurde. In Anbetracht der Tausenden von einzelnen Geolokalisationsdaten, die pro Schokolade-Produkt anfallen, ist dies ein riesiges Handelshemmnis ohne Effekt auf die globale Entwaldung.
  • Freier Zugang zu den Funktionen des EU-Informationssystems
    Für Schweizer Unternehmen stellen sich bei der Nutzung des EU-Informationssystems technische Hürden. Hier ist ein effektiver Support seitens der Zollbehörden erforderlich, um die Exporte auch ab dem 30. Dezember 2025 ungehindert abwickeln zu können.