Neue Revision des Lebensmittelrechts „Stretto 4“

Aktuell läuft die Vernehmlassung zur Revision „Stretto 4“ des Schweizer Lebensmittelrechts. CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE haben sich bereits im Vorfeld für den weiteren Abbau von Handelshemmnissen bei den Kennzeichnungsvorschriften eingesetzt. Die Hinweise aus der Praxis wurden vom Bundesrat aufgenommen. Mit „Stretto 4“ schlägt dieser nun Verbesserungen vor.

Die mit „Stretto 4“ vorgeschlagenen Änderungen betreffen 23 Verordnungen. Neben der Umsetzung von politischen Motionen gehört auch die Reduktion von Handelshemmnissen aufgrund der unterschiedlichen Kennzeichnungsvorschriften in der Schweiz und der EU zum erklärten Ziel der Revision. CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE haben den Behörden im Vorfeld der Revision die nachteiligen Wirkungen dieser Unterschiede auf den grenzüberschreitenden Handel aufgezeigt und Lösungen vorgeschlagen.

Für unsere Mitgliedunternehmen zentral sind die Änderungen im Bezug auf die Deklaration der primären Zutaten: Aktuell löst die nur in der Schweiz obligatorische Deklaration des Produktionslandes in der EU automatisch die Deklarationspflicht für die Herkunft der primären Zutat aus. Gemäss Schweizer Recht müssen dabei die einzelnen Länder angegeben werden – eine deutlich strengere Regelung als in der EU, wo übergeordnete Räume oder auch so genannte Negativ-Deklarationen wie „Zutat stammt nicht aus der Schweiz“ ausreichen. Um Handelshemmnisse abzubauen ohne das Informationsniveau in der Schweiz oder in der EU zu reduzieren, fordern unsere Verbände, dass bei Herkunftsdeklaration, sofern sie in der Schweiz als freiwillig gilt, ebenfalls auf diese Möglichkeiten zurückgegriffen werden darf. Diese Forderung wird mit „Stretto 4“ teilweise erfüllt: Neu soll die Möglichkeit bestehen, in diesen Fällen übergeordnete Räume anzugeben. Eine freiwillige Negativ-Deklaration ist aber weiterhin nicht erlaubt.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Deklaration von Allergenspuren. Bei deren freiwilligen Kennzeichnung müssen heute – zumindest nach amtlicher Lesart, als Folge einer Änderung der Rechtsinterpretation durch den Bund – die einzelnen Arten der Nüsse oder der glutenhaltigen Getreiden angegeben werden. In der EU reicht hingegen eine Gruppenbezeichnung wie „Gluten“ oder „Nüsse“ aus. Dies soll nun mit „Stretto 4“ korrigiert werden: Zumindest für Spuren, welche unterhalb des Schweiz-spezifischen Schwellenwerts liegen, dürfen Spuren auch hier (wieder) mit einer Gruppenbezeichnung angegeben werden.

Weitere Punkte der Revision betreffen unter anderem die Verhinderung von Food Waste durch die Regelung der Rahmenbedingungen für Lebensmittelspenden oder die Verschärfung des Täuschungsschutzes im Offenverkauf - neu muss die Herkunft von Brot und Backwaren auch bei unverpackten Produkten schriftlich angegeben werden. Mit „Stretto 4“ werden zudem diverse Neuerungen und Anpassungen des EU-Rechts ins Schweizer Recht übernommen, so zum Beispiel Höchstgehalte von Kontaminanten, Anforderungen an Bedarfsgegenstände oder Änderungen bei den Listen der in Lebensmitteln verbotenenen Pflanzen.

CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE stehen den Änderungen der Revision mehrheitlich positiv gegenüber. Im Rahmen der bis am 31. Januar 2023 dauernden Vernehmlassung werden beide Verbände ihre Stellungnahme einreichen und darin ihre Positionen und Vorschläge einbringen.